Navigationsbeleuchtung: Licht ins Dunkel

Welche Lichter muss ich an meinem Sportboot führen? Eine Vielzahl an Verordnungen im Schifffahrtsrecht sorgt unter Skippern immer wieder für Diskussionen und Verwirrung. Dabei sind die Vorschriften für die Freizeitschifffahrt scheinbar einfach. Wir versuchen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Schiff mit Topplicht, Steuerbordlicht, Schweinwerfern und Funkellichtern

 

Wer sich intensiv mit den rechtlichen Vorschriften für die Lichterführung und Zulassung von Positionslichtern auf See- und Binnenwasserstraßen beschäftigt, der kann bei der Recherche aufgrund der Vielzahl von Gesetzes-Texten schnell Kopfschmerzen bekommen. Ein schier unübersichtliches Paragraphen- und Normengeflecht macht den schnellen Erkenntnis-Gewinn für den Freizeitskipper fast unmöglich. Deshalb wollen wir uns hier auf die für uns in der Sport- und Freizeitschifffahrt maßgeblichen Vorschriften beschränken.

Grundlage dieser Gesetze, Vorschriften und Normen sind im Binnenbereich die »Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung« (BinSchStrO) und im Seebereich die »Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung« (SeeSchStrO) inklusive der Kollisionsverhütungsregeln. An dieser Stelle müssen wir die Belange der Berufsschifffahrt von denen der Sport- und Freizeitschifffahrt trennen. Wir interessieren uns nur für die Sportboote und deshalb können wir die gewerbliche Schifffahrt und auch die gewerbliche Vermietung von Sportbooten und Wasserfahrzeugen ausklammern. »Sportboote sind Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Metern, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind«, definiert die »Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz « die schwimmenden Untersätze.

Kennzeichnung auf den Verpackungen von Navigationslichtern mit »BSH zertifiziert«

 

Benötigen wir eine BSH-Beleuchtung? Bereits bei dieser Frage stellen sich mehrdeutige Sachverhalte dar. Ist die Verwendung von Positionslaternen im § 9 der SeeSchStrO geregelt, so sind Sportboote nach Satz 3 des Absatzes 1 davon ausgenommen. Es heißt: »Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder. « Man könnte die Frage vereinfacht mit einem »Nein« beantworten. Andererseits müssen sich auch Sportboote an die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See« (Kollisionsverhütungsregeln – KVR) halten. Im Teil C – Lichter und Signalkörper – der KVR sind unter Regel 20 die Anwendung und unter Regel 22 die Tragweite der Lichter vorgeschrieben, die Schiffe der Berufsschifffahrt erreichen müssen. Auch das können wir für uns außer Acht lassen, denn wir führen ja ein Sportboot. Dennoch, und jetzt kommt‘s, könnte nach einer Kollision unseres Bootes in einem Rechtsstreit geprüft werden, ob unsere Bordlichter von einer anerkannten Stelle zertifiziert waren und zum Beispiel das sogenannte „Steuerradsymbol« trugen. Die Frage nach der BSH-Beleuchtung ließe sich also mit einem »Jein« beantworten, da sie nicht zwingend vorgeschrieben und nach § 9 SeeSchStrO sogar ausgenommen ist…

Den kompletten Artikel lesen Sie in SKIPPER Bootshandel 08/2020!
Text: Rex Schober