Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mitgeteilt, dass für die Vermietung von Bootsliegeplätzen der reduzierte MwSt.-Satz von 7% keine Anwendung finden kann. Bei Umsatzsteuerermäßigungen ist die Bundesregierung an die EU-Richtlinie 2006/112/EG gebunden. Diese gestattet Ermäßigungen für einen abschließend aufgeführten Katalog von Dienstleistungen. Bootsliegeplätze gehören nicht dazu. Wohl aber Campingplätze, die bei einer kurzfristigen Vermietung (bis zu 6 Monaten) von der Umsatzsteuerermäßigung profitieren. Das sorgt für Unmut in der Sportboothafenbranche. „Wir fühlen uns klar benachteiligt. Zwischen der kurzfristigen Vermietung von Landflächen und der Vermietung von Wasserflächen besteht kein erkennbarer Unterschied“, so der Vorsitzende der Vereinigung Deutscher Sporthäfen Frank Engler. Das sieht das BMF wohl ähnlich, ist aber an die Vorgaben aus Brüssel gebunden. Der Bundesverband Wassersportwirtschaft will die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen und in Brüssel über den europäischen Dachverband vorstellig werden.