Sachsen-Anhalt: Wasserschutzpolizei informiert

Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie bringen auch auf den Wasserstraßen des Landes Sachsen-Anhalt Einschränkungen mit sich. Gerade im Hinblick auf die bevorstehende Wassersportsaison der Sport- und Freizeitschifffahrt und vor dem Hintergrund der aktuellen Lageentwicklung bezüglich der Ausbreitung des Coronavirus informiert die Wasserschutzpolizei des Landes Sachsen-Anhalt über folgende Einschränkungen auf den hiesigen Gewässern.

Grundsätzlich schließen die Einschränkungen beim Betreten öffentlicher Orte nach der derzeitig gültigen „SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ auch die Wasserstraßen des Bundes und des Landes ein. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, d.h. der Grundsatz sollte heißen: „Wir bleiben zu Hause!“ Jedoch gelten als triftige Gründe zum Betreten öffentlicher Bereiche auch Sport und die Bewegung an der frischen Luft, unter Beachtung der geltenden Vorschriften. So ist die Fahrt mit dem Sportboot, das Paddeln und Rudern oder das Angeln per se nicht verboten. Aber auch hier gilt: Nicht mehr als zwei Personen sowie Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern. Weiterhin ist zwingend zu beachten, dass Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes untersagt sind. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken unternommen werden.

Da es sämtlichen Sport-und Yachthäfen unter anderem untersagt ist, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen, sind diese auch nur eingeschränkt nutzbar bzw. ganz geschlossen. Auf Grund der geltenden Vorschriften sind aber auch andere Anlegestellen, Wassertankstellen, Werften und Schleusen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar. Die Wasserschutzpolizei wird die beschriebenen behördlichen Vorgaben auf den Wasserstraßen kontrollieren und weist nochmals daraufhin, dass Verstöße gegen diese Vorgaben unter Umständen strafrechtlich verfolgt werden. Die Berufsschifffahrt ist von diesen Vorgaben ausgenommen. 

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