In der letzten Saison wurden in einzelnen Fällen Schiffsführer mit einem Verwarnungsgeld belegt, die das Ruder an eine andere Personen weitergegeben hatten. In diesen Fällen handelte es sich um mitreisende Kinder unter 16 Jahren. Gemäß Â§ 1.09 Nr. 1 der Binnenschifffahrtstraßenordnung (BinSchStrO) in Verbindung mit § 4 Abs.5 Nr. 10 der Verordnung zur Einführung der BinSchStrO darf das Ruder nur an Personen übergeben werden, die geeignet und mindestens 16 Jahre alt sind. Bei Verstößen sieht der Bußgeldkatalog als Empfehlung zur Ahndung derartiger Verstöße ohne Vorsatz ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € oder eine Geldbuße in Höhe von 175 € vor. Wer also seine Urlaubskasse schonen möchte, sollte diese Vorschriften beachten. Mit weiteren Kontrollen in der Wassersportsaison 2010 ist sicher zu rechnen.