Eine UKW-Funkanlage kann im Notfall lebensrettend sein und sollte daher zur Standardausrüstung an Bord von Motor- und Segelbooten zählen.
Rechtliches: Schein muss sein
Die rechtlichen Regelungen in Deutschland besagen, dass der Schiffsführer als Betreiber einer Funkstelle gilt, wenn sich ein UKW-Funkgerät an Bord des Schiffes befindet. Das trifft unabhängig davon zu, ob das Gerät ein- oder ausgeschaltet ist. Deshalb muss der Schiffsführer selbst im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses sein. Ältere Regelungen, dass irgendeine an Bord befindliche Person Inhaber eines Funkzeugnisses sein muss, gelten nicht mehr. Für die Bedienung von UKW-Sprechfunkgeräten auf Sportbooten muss der Schiffsführer auf Küstengewässern demnach über ein Short Range Certificate (SRC) und für Binnengewässer über ein UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) verfügen. Die Vorlage von Funkzeugnissen sind darüber hinaus bei vielen Vercharterern im Ausland erforderlich. Der Erwerb der Sprechfunkzeug nisse ist an Prüfungen gekoppelt, für die ein Mindestalter von 15 Jahren gilt. Die Prüfungen beinhalten neben einem umfangreichen theoretischen Teil auch praktische Übungen. Beim SRC sind auch die im Seefunk vorkommenden Redewendungen und Vokabeln in englischer Sprache nachzuweisen.
Gerätekauf: Mobil oder Festeinbau
Die führenden Hersteller von Marine Elektronikgeräten bieten eine große Auswahl an leistungsstarken Modellen zu erschwinglichen Preisen. Bauartbedingt unterscheiden kann man Geräte für den Festeinbau und mobile Geräte. Nachteile der mobilen Geräte sind deren geringe Reichweite sowie die Abhängigkeit von einer Batterie oder einem Akku. Daher sind diese Geräte nur für Boote zu empfehlen, die aufgrund ihrer Größe und Ausstattung keine Montage einer fest installierten Anlage erlauben oder als Zweitgerät auf größeren Booten. Die meisten auf dem Markt befindlichen Geräte kombinieren die Funktionen für den See- und Binnenfunk, was gegebenenfalls die Montage mehrerer Anlagen erspart. Bei Funkanlagen, die auf seegehenden Yachten zum Einsatz kommen, sollten Sie auf die DSC-Funktion achten. DSC steht für Digital Selective Calling« und ist eine Technologie zum Absetzen und Empfangen von digitalen Nachrichten.
Anmeldung bei der Bundesnetzagentur
Für alle Belange in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Nummern und Frequenzen des See- und Binnenschifffahrtsfunks ist die Außenstelle der Bundesnetzagentur in Hamburg zuständig. Bevor Sie eine Funkanlage an Bord Ihres Schiffes installieren und betreiben dürfen, müssen Sie bei der Bundesnetzagentur die Zuteilung von Rufzeichen, Maritime Mobile Service Identity (MMSI) und/oder Automatic TransmitterIdentificationSystem-Nummer (ATIS-Nummer) beantragen.
Den kompletten Artikel lesen Sie in SKIPPER Bootshandel 06/2018 mit vielen nützlichen Praxistipps zum störungsfreien Betrieb von Funkanlagen.
Text: Sven Hille