Richtig versichert?

Es gibt immer wieder Situationen oder Unglücksfälle, mit denen im Traum niemand gerechnet hätte. Die jüngsten Ereignisse in Japan haben uns einmal mehr vor Augen geführt, dass der Begriff „nach menschlichem Ermessen“ verflixt dehnbar ist. Nach dem Eintreten eines eigentlich nicht möglichen Falls der Fälle werden im Handumdrehen aus erklärten Atomkraftbefürwortern ebenso erklärte Atomkraftgegner. Und im Fall einer Beschädigung ihres Bootes oder gar eines Totalverlustes desselben werden Eigner, die das Thema Versicherungen bisher eher leger gehandhabt haben, ganz schnell eines Besseren belehrt. Wer hier spart, hat sich dafür das berühmte falsche Ende ausgesucht. Dass der Eigner oder Bootsführer bei einem selbstverursachten Schaden haftet, sollte jedem klar sein. Aber wie sieht es bei Versicherungsfällen ohne den Nachweis eines eindeutigen Verschuldens aus?

Hat sich ein Boot im Sturm losgerissen und die daneben liegende Yacht beschädigt, greift der Versicherungsschutz des Eigners, dessen Boot sich selbständig gemacht hatte, nicht zwangsläufig. Denn wenn die Leinen ausreichend dimensioniert und daher tauglich waren und das Boot ordnungsgemäß vertäut war, kann ihm kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Es handelt sich nicht nur um eine Verkettung unglücklicher Umstände, sondern vielmehr um „Höhere Gewalt“. Diese liegt vor, sobald ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis eintritt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Orkane, Tornados oder Erdbeben sind Beispiele für „Höhere Gewalt“. Thomas Gibson, Abteilungsleiter der Firmenich Yachtversicherungen, erläutert: „Eigner sollten bei der Auswahl der Versicherung aufpassen, damit es nicht plötzlich zum bitteren Erwachen kommt, wenn ein vermeintlich fremd verursachter Schaden auf einmal aus eigener Tasche bezahlt werden muss.“

Den ganzen Bericht lesen Sie in Skipper 5/2011

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